Stapler mit StVZO-Zulassung

Technische Daten

Modell:STEINBOCK BOSS SH 40.05
Nummer:020891
Antrieb:Diesel
Tragkraft:4.000 kg
bei 500 mm LSP
Länge:3.050 mm
Breite:1.410 mm
Höhe über Mast:2.380 mm
Höhe über FS-Kabine:2.250 mm
Höhe über Rundumleuchte:2.440 mm
Hubhöhe:3.500 mm
Freihub:1.610 mm
Zinken:1.800 mm
Bereifung:4-fach SE
VmaxGedrosselt auf 12 km/h
Ausrüstung:Duplex-Freisicht-Freihub-Mast
Zinkenverstellung
Vollkabine mit Beleuchtung
Rundumleuchte
StVZO
TÜV abgenommen

Rechtliche Grundlagen für Gabelstapler im Straßenverkehr

Für den Betrieb eines Gabelstaplers auf öffentlichen Straßen müssen einige Punkte beachtet werden:

  • Die Zinken müssen abgesenkt und der Zinkenschutz muss aufgesteckt sein. Es kann daher keine Last im öffentlichen Straßenverkehr verfahren werden. Wenn Sie Lasten über z.B. Grundstücksgrenzen hinweg umzusetzen haben (z.B. Betriebsumzug innerhalb des Gewerbegebietes) unterstützen wir Sie gerne mit einem Tieflader aus unserem Fuhrpark.
  • Die Rundumleuchte und das Licht müssen eingeschaltet sein.
  • Der Fahrer muss durch uns eingewiesen sein und einen gültigen Flurfördermittelschein besitzen.
  • Gabelstapler werden in der StVZO seit 2003 wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen behandelt. Die Bundesländer haben sich auf einheitliche Voraussetzungen zur Einzel-Zulassung geeinigt, die unser Stapler vollumfänglich erfüllt. Er darf somit im gesamten Bundesgebiet ohne Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden, wenn
    • öffentliche Straßen nur gequert oder auf kurzer Strecke längs befahren werden,
    • die Betriebserlaubnis bei jeder Fahrt mitgeführt wird und
    • der Stapler ohne Nutzlast, mit abgesenkter Hebevorrichtung und dem von uns mitgelieferten und fachgerecht montierten Gabelzinkenschutz verfahren wird. Die Beleuchtungsanlage ist dabei einzuschalten (siehe oben).
    • Der Fahrer muss volljährig, der Firma Rögels namentlich bekannt, durch uns auf dem Gerät unterwiesen und in Besitz der Führerscheinklasse L sowie einer gültigen Fahrerlaubnis für Gabelstapler sein.
  • Desweiteren gelten die Bestimmungen und Regelungen des Gerätemietvertrages.